Das FG Düsseldorf betont, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnausschüttungen auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Mehr zum Thema ‚Verdeckte Gewinnausschüttung’…
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