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AllALLGEMEIN

Das BMF hat den Referentenentwurf für eine Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung veröffentlicht, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30.9.2025 auch mit Armenien, Moldau und der Ukraine erfolgen kann. Mehr zum Thema ‚Automatischer Informationsaustausch’…Mehr zum Thema ‚Informationsaustausch’…

Damit im Arbeitsalltag von Kanzleien und Unternehmen sorgsam mit KI umgegangen wird, schreibt die KI-Verordnung (EU AI Act) seit Februar 2025 entsprechende Schulungspflichten vor. Mehr zum Thema ‚Steuerberatung’…Mehr zum Thema ‚Künstliche Intelligenz (KI)’…Mehr zum Thema ‚Steuerberater’…Mehr zum Thema ‚Kanzleimanagement’…

Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen ziehen sich in vielen Fällen über Jahre hin. Unternehmen und Steuerberater fragen sich daher: Wann verjähren Nachzahlungsansprüche? Gibt es eine Möglichkeit, die Behörden zu einer schnelleren Bearbeitung zu zwingen? Und welche Rolle spielen haushaltsrechtliche Fragen? Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…Mehr zum Thema ‚Verwaltungsgericht’…

Das BMF hat im Nachgang zweier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zwei externe wissenschaftliche Gutachten veröffentlicht, die zu dem Ergebnis kommen, dass keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung erforderlich sind. Mehr zum Thema ‚Doppelbesteuerung’…Mehr zum Thema ‚Rentenbesteuerung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Dies gilt jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten sich bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat. Mehr zum Thema...

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Mehr zum Thema ‚Grunderwerbsteuer’…Mehr zum Thema ‚Bemessungsgrundlage’…

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