
Der BFH hatte sich mit dem Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei Unternehmensfortführung zu beschäftigen. Danach kann eine Vorsteueraufteilung nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während der Verwalterzeit vorgenommen werden. Bei Unternehmenseinstellung ist hingegen der Vorsteuerabzug nach den früheren unternehmerischen Tätigkeiten des Insolvenzschuldners zu entscheiden.