
Bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern werden intern die Aufgaben auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt gleichwohl vor, wenn jeder Gesellschafter über die persönlichen Berufsqualifikationen verfügt und eine freiberufliche Tätigkeit – wenngleich auch in einem nur sehr geringen Maße – tatsächlich ausübt.