
Der BFH hat klargestellt, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Dritter“ i.S.d. § 171 Abs. 15 AO ist. Des Weiteren hat der BFH entscheiden, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt ist.