
Das BMF äußert sich in einem Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren und stellt klar, dass kein Vorläufigkeitsvermerk mehr erfolgt zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.e a Doppelbuchst. aa EStG.