
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht, sondern auch, soweit – unabhängig von der Entnahme – auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht.