Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung entspricht der Streitwert nicht automatisch dem Wert des zugrundeliegenden Steuerbescheids. Wenn es nur um die Wahrung verfahrensrechtlicher Positionen geht, ist der Auffangstreitwert anzusetzen. So hat das FG Düsseldorf entschieden.