Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
BFH Pressemitteilung: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
30. Januar 2025