Das FG Münster hat entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung von 2019 bestehen, die den Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer an Bedingungen wie Erwerbstätigkeit knüpft.