Das BMF veröffentlich jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Zuletzt wurden diese mit Schreiben v. 12.2.2024 (BStBl I 2024, 286) für 2024 veröffentlicht. Kommen die Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben; dies hat der BFH aktuell bestätigt. Außerdem stellt sich die Frage, welche Entnahmen die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben umfassen. Zumindest 2015 bis 2017 werden nach Auffassung des BFH auch die Non-Food-Artikel bei Sachentnahmen im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ umfasst.
BFH: Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln
2. Dezember 2024