Nach einer Entscheidung des Sächsisches FG ist das Klagebegehren ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits nunmehr aber auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 EUR beantragt.