FG Düsseldorf: Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13. September 2024
Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.