Eine ansonsten vermögensverwaltende Gesellschaft erzielt insgesamt gewerbliche Einkünfte, sofern sie – wenn auch nur geringfügige – gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt. Eine Bagatellgrenze existiert nicht; die Abfärbung tritt selbst dann ein, wenn die Beteiligungsgesellschaft Verluste erzielt und diese nach § 15a EStG im Verlustentstehungsjahr nicht verrechenbar sind. Trotz der eindeutigen BFH-Entscheidung sollten vergleichbare Sachverhalte wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens offen gehalten werden.
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