Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG in der Fassung des SEStEG v. 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, Tz. 1).
BFH: Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand
19. August 2024