Für Kaffeefahrten (Busfahrt inkl. Verkaufsveranstaltung) gilt nach einem Urteil des Niedersächsischen FG auch die Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Diese führt selbst dann zum Vorsteuerausschluss von Reisevorleistungen, wenn sich eine negative Gesamtmarge nach § 25 Abs. 3 UStG (alte Fassung) ergibt.
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