Leiharbeitnehmende und in der Zeitarbeit Beschäftigte haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Auch wenn der Einsatz beim Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht, fehlt es nach neuer Rechtsprechung regelmäßig an einer dauerhaften Zuordnung. In diesen Fällen erfolgt keine Beschränkung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale. Unsicherheit herrscht aktuell wieder bei Langzeitfällen.
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