BFH: Zu den Mitwirkungspflichten bei Abtretungen in Bauträgerfällen

22. Juli 2024

Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs zu ermöglichen. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt.

KONTAKT

Hauptstr. 194 | 68789 St. Leon-Rot
+49 6227 89902 0

TELEFON

© RP Reuter Steuerberatungsgesellschaft St. Leon-Rot