Mit der „Soforthilfe Corona“ erhielten Unternehmen und Selbstständige, die im Frühjahr 2020 durch die Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, Unterstützung bei akuten Liquiditätsengpässen. Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterliegen.
LSG Baden-Württemberg: Corona-Hilfen für Selbstständige als beitragspflichtiges Einkommen
17. Juli 2024