Für Kindergeldanträge, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden, wird Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Antragstellung auf Zeiträume vor dem 18.7.2019 bezieht. Bedeutsam ist für die Gegenwart der aktuelle Hinweis des BFH, dass bei Kindergeldfestsetzung ohne Kindergeldauszahlung zumindest der Freibetrag für Kinder im Rahmen der Veranlagung beantragt werden kann. Die gegenwärtige Anlage Kind setzt dies nur unzureichend um.
BFH: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
1. Juli 2024