Steuerberater dürfen weitere Beratungsstellen unterhalten, wenn sie von einem anderen Steuerberater geleitet werden („Leitererfordernis“). Die Kammer kann hiervon eine Ausnahmegenehmigung erteilen. In einem Rechtsstreit über die Erteilung einer solchen Genehmigung wurde nun durch das BVerwG abschließend entschieden.
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