Die Wertgrenze i.H.v. 15.500 EUR (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für „ein geringes Vermögen“ i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
BFH: Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen
24. Juni 2024