Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen ist, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt.
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