Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung erfogen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen ud haben keinen Strafcharakter. Sie unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. So hat das FG Münster entscheiden.