ALLGEMEINBFH: Verfassungsmäßigkeit des SolZG 19958. April 2024 Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar. Mehr zum Thema ‚Solidaritätszuschlag’…Mehr zum Thema ‚Bundesverfassungsgericht’…Mehr zum Thema ‚Bundesfinanzhof (BFH)’…