§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände – ggf. im Wege einer Schätzung – zumindest bestimmbar sein (Anschluss an Urteil des BFH v. 4.6.2019, VI R 34/17, BStBl II 2021, S. 5).
BFH: Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen
11. März 2024