Fristverlängerung wegen Corona: Festsetzung von Verspätungszuschlagen bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist
1. März 2024
Nach § 152 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in manchen Fällen vorgenommen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf.