Für den Betreiber eines Lebensmitteleinzelhandels, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bestand jedenfalls in den Jahren 2016 bis 2019 auch dann keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung der Barumsätze, wenn er ein modernes PC-Kassensystem verwendet hat, das sämtliche Vorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und langfristig speichern kann. So hat das FG Düsseldorf entschieden.
FG Düsseldorf: Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bei Gewinnermittlung durch EÜR
13. Februar 2024