Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, kann es im Rahmen des ihm nach § 91a Abs. 1 FGO eingeräumten Ermessens den Antrag des Klägers, ihm die Teilnahme am Erörterungstermin per Videokonferenz zu gestatten, ablehnen. So entschied das FG Hamburg.