Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind u. a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen (§ 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Trägt ein Ferienimmobilienanbieter Aufwendungen, damit ihm die Ferienimmobilieneigentümer diese zur Vermietung an Reisende überlassen, kommt eine hinzurechnungsauslösende Miete in Frage. Ferienimmobilieneigentümer sind von klassischen Reiseveranstaltern abzugrenzen.
BFH: Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienwohnungen
30. Oktober 2023