FG Münster: Ermessensausübung bei Festsetzung von Verspätungszuschlägen
29. September 2023
Die Finanzbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, neue Ermessensentscheidungen (§ 5 AO) zu treffen, wenn sich durch die Herabsetzung der Steuer die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geändert haben. So urteilte das FG Münster.