Fehlende elektronische Datenübermittlung: Bescheidänderung nach Nichtberücksichtigung von erklärten Einkünften
14. August 2023
Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.