Der BFH in mehreren Urteilen für weitere Berufsgruppen eine erste Tätigkeitsstätte bejaht, obwohl die dort durchgeführten Tätigkeiten vergleichsweise geringfügig waren. Aktuell sich das Gericht BFH mit der Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten sowie mit der Tätigkeit in einem weiträumigen Arbeitsgebiet befasst.
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