Bei dem Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG werden in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die weder dem Steuerabzug vom Arbeitslohn noch der tariflichen Besteuerung unterworfen wurden, vom Einkommen abgezogen, wenn diese nicht mehr als 410 EUR betragen.