Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
BFH Kommentierung: Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung anerkannt
3. Juli 2023