Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. angenommen werden kann.
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