Wer Studierende beschäftigt, wendet für die Sozialversicherung die besonderen Regelungen des Werkstudentenprivilegs an. Nach diesem sind unter bestimmten Voraussetzungen nur Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen. Allerdings gilt diese Sonderbehandlung nicht in der Lücke zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang. Wir erklären im Video, was zu beachten ist.
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