Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 165 SGB III). Können Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Dauer des Bezugs des Insolvenzgelds geltend gemacht werden?
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